Vereinssatzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Burgschauspiele Leofels e.V. Er hat seinen Sitz in Ilshofen-Leofels und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins:
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Kultur und wird insbesondere verwirklicht in Theateraufführungen.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigen wirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.6 Für Personen die im Dienst und im Auftrag des Vereins Tätigkeiten ausüben, kann bei entsprechender Haushaltslage und Vorstandsbeschluss ein steuerfreier Aufwandsersatz im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG gezahlt werden.

§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)

3.1 Eintritt
Mitglied des Vereins Burgschauspiele Leofels e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der  esetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

3.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3.3 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt. In sonstiger Weise sich grober und wiederholter  Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachgekommen ist.

b) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsauschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

c) Die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.

3.4 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein Burgschauspiele Leofels e.V. innerhalb oder außerhalb besonders verdient gemacht haben.

a) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses.

b) Ehrungen erfolgen für:
– langjährige Mitgliedschaft
– verdienstvolle Mitgliedschaft

Neben der vereinsinternen Auszeichnung wird auch nach der Ehrenordnung der Verbände verfahren, denen der Verein angehört. Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen werden.

§ 4: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 5: Leitung des Vereins

5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

5.2 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer

Er vertritt den Verein nach innen und außen. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende ist einzeln vertretungsbefugt. Kassier und Schriftführer sind nicht vertretungsberechtigt.

5.3 Der 1., 2. und 3. Vorsitzende sowie der Kassier und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

5.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende Geschäfte bis zum Betrage von jährlich € 500,00 im Einzelfall selbständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

§ 6: Vereinsausschuss

6.1 Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand (siehe §5 der Vereinssatzung)
b) vier durch die Mitgliederversammlung gewählten Beiräten welche die Aufgaben wahrnehmen den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.

6.2 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

6.3 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen fest.

6.4 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

6.5 Er beschließt die Durchführung der Vereinsfestlichkeiten.

6.6 Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

6.7 Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

6.8 Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6.9 Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.10 Über die Ausschußsitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstand.

§ 7: Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn:

a) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16.Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
b) oder wenn dies der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit beschließt.

7.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen wird im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinden Ilshofen und Gerabronn bekanntgegeben ( 2 Wochen vorher). Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.

7.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.

7.6 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

7.7 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

7.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers.
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Kassiers und Schriftführers – sie kann per Handzeichen erfolgen,
d) die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für drei Jahre (die bei der Versammlung Bericht erstatten)
f) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern
g) Satzungsänderungen (§8)
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Festsetzung der Beitragshöhe

7.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

7.11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8: Satzungsänderungen

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3- Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 9: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10: Mitgliedsbeiträge

10.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

10.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

10.3 Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

10.4 Bei Ausschluss oder Tod besteht keine Rückzahlungspflicht.

10.5 Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei

§ 11: Auflösung des Vereins

11. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter der Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

11.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

a) es der Vereinsausschuss mit Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn
b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

11.3 In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

11.4 Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

11.5 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

11.6 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ilshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.

§ 12 Inkrafttreten und Tätigkeitsbeginn

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung, am 2. Mai 2003 beschlossen. Sie tritt mit Ablauf dieses Tages in Kraft. Satzungsänderungen treten am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

Ilshofen, 2. Mai 2003

Die Gründungsmitglieder:

weitere Gründungsmitglieder: